Juni 2016

Neues aus der Rechtsprechung

Die Ausübung des Hausrechts steht jedem einzelnen Bewohner zu.

(Beschluss des KG Berlin vom 01.02.2016, 3 Ws [B] 29/16)

Das Kammergericht (KG) Berlin hatte über die Beschwerde eines Pflegedienstes in einer Ordnungswidrigkeitensache nach dem Wohnteilhabegesetz (WTG) Berlin zu entscheiden.

Der Pflegedienst betreibt eine ambulante Pflege-WG mit 11 Bewohnerinnen und Bewohnern. Die Heimaufsicht hatte sich zu einer Begehung u.a. der Gemeinschaftsräume der WG angekündigt. Hierauf stimmten acht Bewohner teilweise durch ihre gesetzlichen Betreuer der Begehung zu, zwei äußerten sich nicht und eine Bewohnerin lehnte die Begehung durch die Heimaufsicht ab. Der Pflegedienst verweigerte daraufhin der Mitarbeiterin der Heimaufsicht den Zugang zu den Räumlichkeiten der Pflege-WG. Die Heimaufsicht erlies gemäß § 31 Absatz 2 Nr. 2 WTG Berlin einen Bußgeldbescheid gegen den Pflegedienst.

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Pflegedienst wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Vereitelung der anlassbezogenen Prüfung der WG durch die Heimaufsicht. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch das Kammergericht Berlin zurückgewiesen.

Das Kammergericht stellte klar, dass alle Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einer Einrichtung das Hausrecht gleichrangig ausüben dürfen. Eine Zustimmung aller zum Betreten der Gemeinschaftsräume sei nicht erforderlich, vielmehr könne ein Mitbewohner allein entscheiden, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen ermöglicht. Die anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner haben dagegen grundsätzlich kein Widerspruchsrecht. Als Grenze sei aber zu beachten, ob der Aufenthalt der dritten Person den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern unzumutbar ist.

Aus Sicht des Gerichtes war der Einlass der Heimaufsicht auch der Bewohnerin zumutbar, die den Zugang verweitert hatte. Die Heimaufsichtsbegehung diene dem Schutz aller Bewohner und sei daher allen zumutbar gewesen. Die Verweigerung der Zustimmung wertete das Gericht als willkürliche Beschränkung der Freiheitsrechte der anderen Bewohner der WG und damit als offensichtlich treu- und rechtswidrig.

Anmerkung:

Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann das Betreten des eigenen Zimmers auch durch die Heimaufsicht verweigern (Ausnahme: Gefahr im Verzug). Allerdings ist die Verweigerung des Zugangs Dritter zu den Gemeinschaftsräumen nur dann möglich, wenn dies einzelnen oder allen Mitbewohnern unzumutbar ist. Die Grenze der Unzumutbarkeit ist überschritten, wenn der Schutz der Privatspäre der Mitbewohner vor störenden Dritten im Rahmen einer Interessenabwägung höher wiegt, als der Wunsch eines Einzelnen, privaten Besuch zu empfangen.


Fehlerhafte Geltendmachung des Anspruchs auf Sozialhilfe nach dem Tod der Bewohnerin

(Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.11.2015, L 20 SO 388/15 B ER)

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte darüber zu entscheiden, ob nach Versterben der Heimbewohnerin ihr Ehemann als Sonderrechtsnachfolger bzw. Erbe einen Eilantrag gegen das Sozialamt auf Übernahme offener Heimkosten i.H.v. rund 31.000,- € weiterführen durfte.

Die Bewohnerin stellte im Juli 2015 einen Eilantrag auf Übernahme der offenen Heimkosten vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Das Gericht wies den Eilantrag mit der Begründung ab, dass keine Eilbedürftigkeit vorliege, nachdem die beigeladene Pflegeeinrichtung im Verfahren erklärte, dass sie nicht beabsichtige, den Heimvertrag trotz der Zahlungsrückstände zu kündigen.

Hiergegen legte die Bewohnerin Beschwerde vor dem LSG ein. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens verstarb sie. Ihr Ehemann, der sie zuvor im Prozess vertreten hatte, erklärte sich zum sog. Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Frau und führte das Verfahren fort.

Das LSG wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass der Ehemann weder als Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I noch als Erbe nach § 58 SGB I einen eigenen Anspruch auf Übernahme der Heimkosten seiner verstorbenen Ehefrau geltend machen konnte. Der Sozialhilfeanspruch gehe regelmäßig mit dem Versterben des Antragstellers selbst unter, da mit dessen Tod die Notlage wegfalle, die zur Bewilligung des Anspruchs auf Sozialhilfe erforderlich ist. Allein die Pflegeeinrichtung habe gemäß § 19 Absatz 6 SGB XII einen Anspruch auf Geltendmachung der offenen Heimkosten gegenüber dem Sozialamt, da hier ein spezieller Fall der Sonderrechtsnachfolge einer stationären Einrichtung für die verstorbene Bewohnerin gegenüber dem Sozialamt gesetzlich normiert ist.

Hinweis:

Soll ein Anspruch auf Sozialhilfe durch den Bewohner im Eilverfahren vor dem Sozialgericht erfolgreich durchgesetzt werden, so ist eine zwingende Voraussetzung dafür die sog. Eilbedürftigkeit der Entscheidung des Gerichts. Eilbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn der Heimvertrag durch das Pflegeheim wegen Zahlungsrückständen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 a) oder b) Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gekündigt wurde, da dann Obdachlosigkeit des Bewohners droht.

Zu § 19 Absatz 6 SGB XII lesen Sie bitte den nachfolgenden Praxistipp.


Der Praxistipp

Durchsetzen offenen Heimkosten nach Versterben des Bewohners gegenüber dem Sozialamt

 

§ 19 Absatz 6 SGB XII trifft die folgende Regelung: Hatte ein Sozialhilfeempfänger vor seinem Tod Anspruch auf Sozialhilfe in einer stationären Pflegeeinrichtung, so geht dieser Anspruch nach seinem Tod auf die stationäre Einrichtung über, die die Pflegeleistung erbracht hatte.

Für die erfolgreiche Durchsetzung dieses Anspruchs sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Der Hilfebedarf des Bewohners muss beim Sozialamt vor dessen Versterben bekannt gewesen sein. Sollte ein (möglicher) Hilfebedarf bei Einzug erkennbar sein, so ist es ratsam, dass die Einrichtung eine formlose schriftliche Mitteilung an das Sozialamt schickt und über den (möglichen) Hilfebedarf informiert.
  • Hat das Sozialamt bereits über die Sozialhilfe durch Bescheid entschieden und besteht mit der Entscheidung kein Einverständnis seitens des Bewohners und der Einrichtung, ist dringend darauf zu achten, dass fristwahrend Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) eingelegt werden. Ein bestandskräftiger (Widerspruchs-)Bescheid kann nach Versterben des Betroffenen nicht mehr überprüft werden. Zu Lebzeiten des Bewohners ist ein solcher bestandskräftiger Bescheid hingegen aufgrund eines sog. Nachprüfungsantrags auch nach Versäumen der Rechtsmittelfrist überprüfbar.
  • Läuft zum Zeitpunkt des Versterbens des Betroffenen ein Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren, so muss die Pflegeeinrichtung gegenüber dem Sozialamt bzw. dem Sozialgericht mitteilen, dass der Antragsteller verstorben ist und dass sie gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII Sonderrechtsnachfolgerin hinsichtlich des Anspruchs geworden ist.

Das LSG Baden-Württemberg hatte im Jahr 2013 entschieden, dass ambulante Pflegedienste keine "Einrichtungen" im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII darstellen (Urteil vom 28.02.2013, L 7 SO 5130/09).


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