März 2014

Neues aus der Rechtsprechung

Die Reduzierung des Verpflegungssatzes bei Sondenernährung um ein Drittel ist rechtmäßig

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2014, III ZR 187/13)

Die Klägerin begehrte die Erstattung des gesamten Verpflegungssatzes am Heimentgelt, da sie ausschließlich mit einer PEG-Sonde ernährt und mit Flüssigkeit versorgt wurde. Die Pflegeeinrichtung hatte 14.5 % des Heimentgelts an die Klägerin erstattet. Der Verpflegungssatz machte insgesamt 43,5 % des Heimentgelts aus. Die Erstattung eines Drittels des Verpflegungssatzes an die Klägerin entsprach einem Beschluss zwischen den Heimträgerverbänden und den Kostenträgern in der Pflegesatzkommission.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab. Aus Sicht des Gerichtes war die Anwendung der Verträge und Beschlüsse der Pflegesatzkommission wirksam im zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrag vereinbart. Somit findet auch die Regelung der Reduzierung des Verpflegungssatzes um ein Drittel auf die Klägerin Anwendung.

Der BGH hielt die Reduzierung des Verpflegungssatzes um ein Drittel auch für angemessen. Dies entspricht der Reduzierung des Heimentgelts um den reinen Lebensmittelkosten- bzw. Sachkostenanteil, wenn Bewohner mittels Sondenernährung verpflegt werden. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach es bei der Sondenernährung zu keiner wesentlichen Reduzierung von Personal-, Energie- und Sachkosten kommt, so dass die Reduzierung des Heimentgelts um lediglich 14,5 % dem reinen Sachkostenanteil entspricht.

Hinweis:
Es ist sinnvoll, auf die Verträge und Beschlüsse der Trägerverbände und der Kostenträger im Wohn- und Betreuungsvertrag Bezug zu nehmen oder die auf Länderebene getroffene Vereinbarung zur Reduzierung des Verpflegungssatzes bei Sondenernährung direkt in den Vertrag aufzunehmen.


Thermoskannen mit heißem Tee dürfen nicht unbeaufsichtigt stehen gelassen werden, wenn sie für Bewohner zugänglich sind

(Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31.05.2013, 4 U 85/12)

Eine demenzkranke Bewohnerin hielt sich im Gemeinschaftsraum der beklagten Pflegeeinrichtung auf. Dort standen Thermoskannen mit heißem Tee für ca. eine Stunde unbeaufsichtigt. In dieser Zeit kam es zu einer Oberschenkelverbrühung der Bewohnerin. Deren Krankenkasse klagte die Erstattung der Behandlungskosten als Schadensersatz von der Einrichtung ein.

Der genaue Hergang des Schadensereignisses konnte nicht rekonstruiert werden. Allerdings war unstreitig, dass die Thermoskannen unbeaufsichtigt im Raum standen und dass diverse Bewohner die Möglichkeit hatten, der demenziell erkrankten Bewohnerin hieraus Tee einzuschenken, der dann verschüttet wurde. Die Bewohnerin selbst war dazu nicht mehr in der Lage.

Das OLG Schleswig-Holstein sah es als Aufsichtspflichtverletzung der Mitarbeitenden an, dass die Thermoskannen mit heißem Tee über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt blieben. Der Heimträger habe gegenüber den Bewohnern eine Obhutspflicht im Zusammenhang mit den übernommenen Pflegeaufgaben. Eine Pflichtverletzung sei dann anzunehmen, wenn sich der Schadensfall in einer konkreten Gefahrensituation ereignet habe, der eine gesteigerte Obhutspflicht auslöse. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an.

Zwar ist nach Auffassung des Gerichts in einer Pflegeeinrichtung mit überwiegend demenzkranken Bewohnern dem Pflegepersonal nicht abzuverlangen, dass es ständig Aufsicht über diese führt. Allerdings hätte im konkreten Fall der Schaden leicht verhindert werden können, wenn die Mitarbeitenden die Thermoskannen wieder mit aus dem Raum genommen hätten.


Bei einer Unterbringung mit Zwangsbehandlung darf das Gericht das Gutachten nicht vom behandelnden Arzt einholen

(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.10.2013, XII ZB 482/13)

Die Betroffene wurde auf Anordnung ihres gesetzlichen Betreuers in einem psychiatrischen Krankenhaus zur zwangsweisen Heilbehandlung stationär untergebracht. Diese Unterbringung und Zwangsbehandlung wurde durch das zuständige Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung genehmigt. Nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes wurde die Genehmigung für weitere zwölf Wochen ausgesprochen.

Auf die Beschwerde der Betreuten holte das zuständige Landgericht ein gerichtliches Gutachten durch den behandelnden Oberarzt der Klinik ein, das dieser in einem Anhörungstermin unter Anwesenheit aller Beteiligten mündlich abgab. Er stellte die Erforderlichkeit der Unterbringung und zwangsweisen Behandlung fest.

Hiergegen legte die Betroffene erfolgreich Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Angelegenheit zurück an das Landgericht.

Aus Sicht des Gerichts wurden die formellen Voraussetzungen zur Unterbringung mit Zwangsbehandlung nicht eingehalten. Gemäß § 321 Abs. 1 FamFG, der zuständigen Verfahrensordnung in Betreuungssachen, ist vor Durchführung der Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme über deren Erforderlichkeit durchzuführen. Der Gutachter soll dem Betroffenen vorher bekannt gegeben werden, damit dieser von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch machen kann. Der Sachverständige soll die betroffene Person vor Erstellung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen. Der BGH hält es im Hinblick auf den erheblichen Grundrechtseingriff der Unterbringungsmaßnahme mit Zwangsbehandlung auch für fraglich, ob ein mündliches Gutachten ausreicht. Jedenfalls muss dieses Gutachten detailliert auf Art und Ausmaß der Erkrankung unter Einbeziehung der Vorgeschichte eingehen und wissenschaftlich belegt darstellen, warum die Zwangsmaßnahmen erforderlich sind.

Der BGH bemängelt weiterhin, dass ein Verstoß gegen § 321 Abs. 1 S. 5 FamFG vorliegt, wonach der gerichtliche Sachverständige nicht der Arzt sein soll, der die Zwangsbehandlung durchführt. Mit der Anordnung der Zwangsbehandlung werde gravierend in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen. Daher soll ein unabhängiger Gutachter die Erforderlichkeit der Zwangsbehandlung bestätigen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wie bspw. besonderer Eilbedürftigkeit, dürfe ausnahmsweise der behandelnde Arzt als Gutachter herangezogen werden.

Hinweis:
Anders ist dies bei einer reinen Unterbringungsmaßnahme ohne Zwangsbehandlung. Hier kann das Gericht den behandelnden Arzt bei einer Unterbringung bis zu vier Jahren als Gutachter heranziehen (§ 329 Abs. 2 FamFG).


Der betreuungsrechtliche Tipp

Durchführung eines Unterbringungsverfahrens zur Zwangsbehandlung

Die gesetzlichen Regelungen zur Anordnung einer Unterbringung mit ärztlicher Zwangsbehandlung wurden im Jahr 2013 reformiert.

Die Unterbringung zur Zwangsbehandlung eines Betreuten ist nunmehr an strenge Voraussetzungen geknüpft. Danach ist eine Zwangsbehandlung nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Dem Betreuten fehlt auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme oder er kann nicht nach dieser Einsicht handeln,

  • es wurde zuvor versucht, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

  • die ärztliche Zwangsmaßnahme ist zum Wohl des Betreuten erforderlich, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

  • der erhebliche gesundheitliche Schaden kann durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden und

  • der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiegt die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich.

Der gesetzliche Betreuer hat die Unterbringung und die Zwangsbehandlung anzuordnen. Das Betreuungsgericht muss die angeordneten Maßnahmen genehmigen und hierfür zuvor ein ärztliches Gutachten zur Notwendigkeit der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen einholen. Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht erfolgt zeitlich befristet.


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Foto © Joe Miletzki


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